Ab wann muss ich eingreifen?
Eine Notlage besteht, wenn das Tier sich in einem Zustand befindet, aus dem in absehbarer Zeit ein Hitzschlag hervorgehen kann. Anzeichen hierfür sind starkes Hecheln, unnormal starker Speichelfluss, glasige und gerötete Augen, Erbrechen, Taumeln und natürlich Bewusstseinsstörungen.
Ganz eindeutige Zeichen für einen bereits erlittenen Hitzschlag sind Bewusstlosigkeit und Krampfanfälle.
Besteht diese Notlage, dürfen Passanten noch vor Eintreffen der Polizei die Seitenscheibe einschlagen und das Tier aus seiner Situation befreien.
Dem Helfer kommen zwei wichtige Gesetze zugute, die die Beschädigung von fremdem Eigentum rechtfertigen, denn die Rechtslage ist eindeutig:
§ 34 StGB (rechtfertigender Notstand) Man handelt nicht rechtswidrig, in dem man eine Tat begeht, „…um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden“.
§ 228 BGB (Notstand) „… wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist …“
Hierunter fällt nicht nur das Wohlergehen des Menschen, welches im Strafrecht einen besonderen Schutz genießt, sondern auch Tiere.
Im Falle eines Notfalls, darf die Sachbeschädigung also erfolgen (Einschlagen der Fensterscheibe eines fremden PKW) und wird mit der Notstandsregelung gerechtfertigt.
Wenn sich Menschen oder Tiere in einer Notlage befinden, ist man sogar verpflichtet zu handeln.
Tut man dies nicht, macht man sich strafbar. (§ 323c StGB – Unterlassenen Hilfeleistung).